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Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik/zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik (VerfmKstKautAusbV k.a.Abk.)

V. v. 07.04.2006 BGBl. I S. 905, 1293 (Nr. 18); aufgehoben durch § 34 V. v. 21.05.2012 BGBl. I S. 1168
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-16 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik/Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Warten von Betriebsmitteln,

6.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen, Datenschutz,

7.
Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsabläufen, Kontrollieren und Bewerten des Ergebnisses,

8.
Bearbeiten von metallischen Werkstoffen,

9.
Unterscheiden und Zuordnen von Kunststoffen, Kautschuken, Zuschlag- und Hilfsstoffen,

10.
Bearbeiten von Kunststoffhalbzeugen,

11.
Fügen und Umformen,

12.
Unterscheiden von Energieträgern und -formen, Zuordnen zu Einsatzgebieten,

13.
Verfahrensgerechtes Zuordnen und Vorbereiten von Formmassen oder Halbzeugen und Vorbereiten zur Verfahrensdurchführung,

14.
Aufbauen und Prüfen von Pneumatik- und Hydraulikschaltungen,

15.
Messen, Steuern, Regeln,

16.
lnstandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Geräten,

17.
Qualitätssicherung,

18.
lnbetriebnahme von Maschinen, Geräten oder Anlagen,

19.
Fertigungsplanung,

20.
Sicherstellen der Fertigungsvoraussetzungen,

21.
Be- und Verarbeitungsverfahren von polymeren Werkstoffen,

22.
Fertigungssteuerung,

23.
Fertigungsüberwachung,

24.
Qualitätsmanagement.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte „Formteile", „Halbzeuge", „Mehrschicht-Kautschukteile", „Bauteile", „Faserverbundwerkstoffe" und „Kunststofffenster" nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

Anfertigen eines Bauteils aus mindestens einem Einzelteil aus Kunststoff und mindestens einem Einzelteil aus Eisen- oder Nichteisenmetallen einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs und Kontrollieren des Ergebnisses. Dabei soll das Einzelteil aus Kunststoff insbesondere durch manuelles und maschinelles Spanen, Umformen, Schweißen sowie Kleben, das Einzelteil aus Eisen- oder Nichteisenmetallen insbesondere durch manuelles und maschinelles Spanen sowie Umformen bearbeitet werden.

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

2.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

3.
Bearbeiten, Umformen und Fügen von Halbzeugen aus Kunststoffen und Metallen,

4.
Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen,

5.
Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina, Massen, Kräften und Geschwindigkeiten,

6.
Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen.


§ 8 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in den Schwerpunkten „Formteile", „Halbzeuge", „Mehrschicht-Kautschukteile", „Faserverbundwerkstoffe" und „Kunststofffenster" in insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische Aufgabe aus einem Fertigungsverfahren seines Ausbildungsbetriebes bearbeiten. Die praktische Aufgabe soll das Planen, Durchführen und Kontrollieren des Arbeitsergebnisses unter Berücksichtigung der Produktions- und Prozesssteuerung der Fertigungsanlage und des Qualitätsmanagements enthalten. Außerdem soll der Prüfling in insgesamt höchstens einer Stunde eine praktische Aufgabe aus dem Bereich der Steuerungstechnik bearbeiten, in der er insbesondere das Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern und Störungen nachweisen soll. Die praktischen Aufgaben sollen in einem fachlichen Zusammenhang stehen. Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung im Schwerpunkt „Bauteile" in insgesamt höchstens acht Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens vier Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Prüfungsstück:

Halbzeuge oder Komponenten zu Rohrleitungen, Apparaten, Bauelementen, Behältern oder sonstigen verfahrensspezifischen Bauteilen unter Verknüpfung manueller und maschineller Fertigungsverfahren be- oder verarbeiten, insbesondere durch Fräsen, Drehen, Fügen und Umformen, sowie Bauteile nach Unterlagen montieren einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren der Ergebnisse;

2.
als Arbeitsprobe:

Überprüfen, Einstellen oder lnstandsetzen von Rohrleitungen, Apparaten, Bauelementen, Behältern oder sonstigen verfahrensspezifischen Bauteilen einschließlich Planen und Dokumentieren der Arbeitsergebnisse.

Dabei soll das Prüfungsstück mit 70 Prozent und die Arbeitsprobe mit 30 Prozent gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Verfahrenstechnik, Technische Kommunikation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Verfahrenstechnik und Technische Kommunikation sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Fragestellungen fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Verfahrenstechnik:

a)
Fertigungssteuerung,

b)
Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Montagetechnik,

c)
Instandhaltung durch Inspektion, Wartung und lnstandsetzung,

d)
Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,

e)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

f)
Einsatz von Werkzeugen und Maschinen;

2.
im Prüfungsbereich Technische Kommunikation:

a)
Planungsunterlagen für die Fertigung und Montage,

b)
Qualitätsmanagement,

c)
Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsabläufen,

d)
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen einschließlich Normen,

e)
Arbeitsorganisation;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Verfahrenstechnik 150 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Technische Kommunikation 150 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Verfahrenstechnik 40 Prozent,

2.
Technische Kommunikation 40 Prozent,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen Teil und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Durchschnitt der Prüfungsbereiche Verfahrenstechnik und Technische Kommunikation mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 9 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 10 ändert mWv. 1. August 2006 KStoffVerfMAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik vom 30. Juni 1997 (BGBl. I S. 1633) außer Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik/zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik



Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
 123
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 3 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen-
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
-
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen beziehungsweise personal-
vertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Be-
triebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
 12 3
1234
5Warten von Betriebsmitteln
(§ 3 Nr. 5)
a) Betriebsmittel durch Reinigen pflegen und vor Korro-
sion schützen
b) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier-
stoffe, nach Betriebsvorschriften und Wartungsplänen
wechseln und auffüllen
2*)   
6 Lesen, Anwenden und
Erstellen von technischen
Unterlagen, Datenschutz
(§ 3 Nr. 6)
a) Teil- und Gruppenzeichnungen lesen
b) Grundbegriffe der Normung anwenden
c) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und
Bedienungshinweise lesen und anwenden
d) Maß-, Form- und Lagetoleranzen sowie Oberflächen-
beschaffenheit erkennen und zuordnen
e) digitale und analoge Daten lesen
f) Skizzen und zugehörige Stücklisten anfertigen
g) berufsbezogene Regelungen zum Datenschutz nen-
nen und beachten
4*)   
h) Gesamtzeichnungen lesen  2*)  
i) technische Sachverhalte, insbesondere in Form von
Protokollen und Berichten, dokumentieren
j) Fertigungsunterlagen anwenden
  2*) 
7 Planen und Steuern von
Arbeits- und Bewegungs-
abläufen, Kontrollieren und
Bewerten des Ergebnisses (§
3 Nr. 7)
a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler
und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen
b) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatori-
scher und informatorischer Notwendigkeiten fest-
legen und sicherstellen
c) Bewegungsabläufe an Maschinen unter Berücksichti-
gung der Einflussgrößen steuern
d) Abweichungen vom Arbeitsergebnis beurteilen und
Informationen für den Arbeitsablauf nutzen
4*)   
e) komplexe Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung
funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer,
wirtschaftlicher und personeller Gesichtspunkte fest-
legen
f) Arbeitsplatz einrichten, erforderliche Arbeitsverfahren,
Werkzeuge, Hilfs- und Prüfmittel bestimmen
g) Arbeitsfolge, Montage-, Demontage- und Instand-
setzungsarbeiten planen
h) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
  4 
8Bearbeiten von
metallischen Werkstoffen
(§ 3 Nr. 8)
a) Werkzeuge entsprechend den zu bearbeitenden
Werkstoffen sowie der angestrebten Form und Ober-
flächenqualität auswählen
b) Hilfs- und Betriebsstoffe für die Bearbeitung von
Werkstoffen auswählen
    
  c) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen
und körnen
d) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und
Nichteisenmetallen nach vorgegebenen Toleranzen
eben, winklig und parallel auf Maß feilen
e) Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen- und
Nichteisenmetallen nach Anriss mit Handbügelsäge
trennen
f) metrische Gewinde an Eisen- und Nichteisenmetallen
unter Beachtung der Kühlschmierstoffe mit Gewinde-
bohrern und Schneideisen herstellen
g) Biegeumformungen unter Beachtung der Werkstück-
oberfläche, der Biegeradien, der neutralen Faser und
der Biegewinkel durchführen
h) Messzeuge nach geforderter Messgenauigkeit aus-
wählen
i) Längen mit Strichmaßstäben, Messschiebern und
Messschrauben unter Beachtung von systematischen
und zufälligen Messfehlermöglichkeiten messen
j) mit Winkellehren prüfen und mit Winkelmessern
messen
k) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem
Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Run-
dungslehren prüfen
I) Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren
prüfen
m) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
n) Maschinenwerte, insbesondere Umdrehungsfre-
quenz, bestimmen und einstellen
o) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichtei-
senmetallen bis zu einer Lagetoleranz von ± 0,2 mm,
insbesondere unter Beachtung der Kühlschmierstoffe,
an Bohrmaschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen
durch Bohren ins Volle, Aufbohren und durch Profil-
senken, herstellen
p) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichtei-
senmetallen nach vorgegebenen Toleranzen und
Oberflächenbeschaffenheit herstellen
q) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichtei-
senmetallen durch Rundreiben nach vorgegebenen
Toleranzen herstellen
12   
9Unterscheiden und Zu-
ordnen von Kunststoffen,
Kautschuken, Zuschlag-
und Hilfsstoffen
(§ 3 Nr. 9)
a) den Zusammenhang zwischen molekularem Aufbau
und Eigenschaften darstellen und diese Eigenschaf-
ten anwendungsspezifisch zuordnen
b) Thermoplaste, Duroplaste und Elastomere durch
systematische Prüfungen unterscheiden
c) Wirkung von Zuschlag- und Hilfsstoffen anhand von
Beispielen unterscheiden und Einsatzgebieten zuord-
nen
    
10Bearbeiten von Kunst-
stoffhalbzeugen
(§ 3 Nr. 10)
a) Bearbeitbarkeit von Kunststoffhalbzeugen unter Be-
rücksichtigung unterschiedlicher Herstellungsverfah-
ren beurteilen
b) Halbzeuge unter Berücksichtigung der Werkstoffei-
genschaften anzeichnen
c) Werkzeuge entsprechend den zu bearbeitenden Halb-
zeugen und Werkstoffen sowie der angestrebten Form
und Oberflächengüte bestimmen und auswählen
d) Hilfsstoffe, insbesondere Löse- und Trennmittel sowie
Kühl- und Schmierstoffe unterscheiden, ihrer Verwen-
dung nach zuordnen und nach Anweisung und Unter-
lagen anwenden
e) Flächen und Formen an Halbzeugen manuell nach
vorgegebenen Toleranzen eben, winklig und parallel
auf Maß feilen, raspeln, abziehen und schleifen
f) Trennwerkzeuge unter Berücksichtigung des Werk-
stoffs, der Werkstoffdicke und des Kraftbedarfs aus-
wählen
g) Halbzeuge, insbesondere durch Sägen und Schnei-
den, trennen
h) Bohrungen in Halbzeugen bis zu einer Lagetoleranz
von ± 0,2 mm, insbesondere unter Beachtung der
Kühlschmiermittel, mit unterschiedlichen Werkzeugen
an Bohrmaschinen herstellen
i) Halbzeuge sichtprüfen und werkstoffgerecht reinigen
sowie maschinell schleifen und polieren
j) Abfälle verwerten
6   
11Fügen und Umformen
(§ 3 Nr. 11)
a) Fügeverfahren unterscheiden, lösbare und unlösbare
Verbindungen ihrem Verwendungszweck zuordnen
b) Werkzeuge und Maschinen entsprechend der Füge-
und Umformverfahren auswählen
c) mechanische Verbindungen von Bauteilen kraft- und
formschlüssig herstellen, insbesondere durch
Schraub-, Stift-, Gelenk- und Bolzenverbindungen
unter Beachtung der Werkstoffpaarung sowie der
Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen; Verbin-
dungen sichern und prüfen
d) Umformverfahren unter Berücksichtigung der Werk-
stoffeigenschaften und der Produktanwendung unter-
scheiden; entsprechende Werkzeuge, Hilfs- und
Betriebsstoffe auswählen und anwenden
e) Rohre und Tafeln kalt und warm unter Beachtung der
verfahrens- und werkstoffspezifischen Parameter
durch Biegen umformen
f) Kunststoffhalbzeuge durch Warmgas- oder Heiz-
elementschweißen unter Festlegung der Nahtaus-
führungen verbinden; Verbindung prüfen sowie nach-
behandeln
g) Halbzeuge und Formteile aus polymeren Werkstoffen
unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften
kleben; Klebung prüfen sowie nachbehandeln
h) Schablonen und Abwicklungen konstruieren und her-
stellen
8   
12 Unterscheiden von
Energieträgern und
-formen, Zuordnen
zu Einsatzgebieten
(§ 3 Nr. 12)
a) Schutz-, Schalt- und Überwachungseinrichtungen
handhaben
b) Wasser, Dampf:
aa) Druck und Temperatur messen, Wasserhärte und
pH-Wert bestimmen
bb) Maßnahmen der Aufbereitung von Wasser und
Dampf unterscheiden
cc) aufbereitetes Wasser und aufbereiteten Dampf
nach den Verwendungsmöglichkeiten einsetzen
c) Elektrizität:
aa) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im
Gleichstromkreis messen und Berechnungen
durchführen
bb) Anwendungen von Gleich-, Wechsel- und Dreh-
strom unterscheiden
cc) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren
durch elektrischen Strom anwenden
dd) elektrische Schaltungsunterlagen lesen
ee) Stromkreise mit Signal- und Steuerungsbauteilen
aufbauen, prüfen und nach Anweisung in Betrieb
nehmen
ff) elektrische Bauteile anhand von Typenschildern
identifizieren
d) Heizgas:
aa) Heizgas unter Berücksichtigung von Druck und
Heizwert den Verwendungszwecken zuordnen
bb) Gasarten und Gasgemische unterscheiden
e) Öl:
aa) physikalische Eigenschaften von Ölen den Ver-
wendungszwecken zuordnen
bb) Öl als Heizmedium anwenden
4   
Zur Fortsetzung der Berufsbildung sollen Ausbildungs-
inhalte aus dem ersten Ausbildungsjahr unter Berück-
sichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des
individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden
8   
13Verfahrensgerechtes
Zuordnen und Vorbereiten
von Formmassen oder
Halbzeugen und Vorberei-
ten zur Verfahrensdurch-
führung
(§ 3 Nr. 13)
a) polymere Werkstoffe verfahrensbezogen systema-
tisch prüfen, auswählen und bereitstellen
b) Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensbezogen syste-
matisch prüfen, auswählen und bereitstellen
c) polymere Werkstoffe sowie Zuschlag- und Hilfsstoffe
für das Be- oder Verarbeitungsverfahren vorbereiten
 2  
14 Aufbauen und Prüfen von
Pneumatik- und Hydraulik-
schaltungen
(§ 3 Nr. 14)
a) Schalt- und Funktionspläne pneumatischer, elektro-
pneumatischer, hydraulischer und elektrohydrau-
lischer Systeme lesen und skizzieren
b) Pneumatikschaltungen nach Angaben aufbauen
 2  
c) Drücke in pneumatischen und hydraulischen Syste-
men messen und einstellen
    
  d) Pneumatik-, Elektropneumatik-, Hydraulik- und Elek-
trohydraulikschaltungen nach Angaben, Zeichnungs-
vorlagen, Schaltplänen und Vorschriften unter Be-
achtung der Sicherheitsvorschriften anschließen, prü-
fen und in Betrieb nehmen
e) Fehler und Störungen pneumatischer, elektropneuma-
tischer, hydraulischer und elektrohydraulischer Bau-
gruppen eingrenzen und ihre Behebung veranlassen
  4 
15 Messen, Steuern, Regeln
(§ 3 Nr. 15)
a) Aufbau, Funktionsweise und Einsatz betriebsspezifi-
scher Messgeräte dem Verwendungszweck zuordnen
b) Temperatur, Druck, Zeit, Durchflussmenge, Masse
und elektrische Größen messen
c) - Prinzipien des Messens, Steuerns und Regelns unter-
scheiden; Informationstechnik, insbesondere Digital-
technik, anwenden
d) Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen, auf
Funktion prüfen und überwachen
 5  
e) Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Be-
hebung einleiten
f) Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie
deren Einrichtungen an Maschinen und Geräten unter
Beachtung der Sicherheitsvorschriften anwenden
g) die Einhaltung verfahrensspezifischer Parameter
durch Messen, Steuern und Regeln sicherstellen
  4 
16Instandhalten von
Werkzeugen, Maschinen
und Geräten
(§ 3 Nr. 16)
a) Funktion der Werkzeuge, Maschinen und Geräte
unterscheiden, Instandhaltungsvorschriften beachten
b) Werkzeuge, Maschinen und Geräte inspizieren und
warten
c) Werkzeuge, Maschinen und Geräte instand setzen
sowie Instandsetzung veranlassen; Gesamtfunktion
prüfen
 6  
17 Qualitätssicherung
(§ 3 Nr. 17)
a) Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produk-
tionsprozess sowie für die vor- und nachgeschalteten
Bereiche beachten
b) Maßnahmen zur Qualitätssicherung umsetzen
    
c) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherung
der Produkte beachten
d) Qualitätssicherungssystem anwenden und dessen
Wirksamkeit beurteilen
  3 
18 Inbetriebnahme von
Maschinen, Geräten
oder Anlagen
(§ 3 Nr. 18)
a) Aufbau und Funktionsweise von Maschinen und Gerä-
ten der wesentlichen Formgebungs- und Bearbei-
tungsverfahren unterscheiden
b) Maschinen, Geräte oder Anlagen auf Funktionstüch-
tigkeit überprüfen
c) Maschinen, Geräte oder Anlagen nach Sicherheits-
plan kontrollieren und die Inbetriebnahme ermög-
lichen
 6  
d) Ausgangsmaterialien verfahrensspezifisch auswählen
und bereitstellen
e) Maschinen, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
  9 


Schwerpunkt: Formteile

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3
1234
 Fertigungsplanung
(§ 3 Nr. 19)
a) Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen
b) Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen
c) Personaleinsatz planen
d) Materialfluss planen
   4*)
2Sicherstellen der Ferti-
gungsvoraussetzungen
(§ 3 Nr. 20)
a) Rezepturaufbau beachten
b) Materialeingangskontrolle durchführen
c) Einsatzmaterialien aufbereiten
d) Einsatzbereitschaft der Betriebsmittel herstellen
e) Materialfluss sicherstellen
   4*)
3 Be- und Verarbeitungs-
verfahren von polymeren
Werkstoffen
(§ 3 Nr. 21)
a) die Verarbeitungsverfahren
- Spritzgießen
- Blasformen
- Schäumen
- Pressen
unterscheiden und Formteilen zuordnen
b) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch
unterscheiden
c) Formteile durch ein Verfahren unter Berücksichtigung
der einzuhaltenden Parameter herstellen, insbeson-
dere
aa) verfahrensspezifische Arbeits- und Sicherheits-
vorschriften anwenden
bb) Aufbau und Funktion der Produktionsanlage ein-
schließlich der Handhabungsgeräte darstellen
cc) Verarbeitungsbedingungen einstellen
   15
dd) Anlage einfahren und betreiben
ee) Produktionsanlage einrichten
ff) Werkzeuge vorbereiten und einsetzen
gg) Produktionsanlage und Werkzeuge optimieren
hh) verfahrensspezifische Verarbeitungsparameter,
insbesondere Temperatur, Druck und Zeit, opti-
mieren
ii) Formteile anwendungsspezifisch nachbearbeiten
   15
4Fertigungssteuerung
(§ 3 Nr. 22)
a) verfahrensspezifische Betriebsdaten erfassen, beach-
ten und Fertigung steuern
b) Prozessleittechnik verfahrensspezifisch anwenden
c) bei Abweichungen durch Messen, Steuern und
Regeln eingreifen
   4*)
5Fertigungsüberwachung
(§ 3 Nr. 23)
a) Messdaten erfassen
b) Protokolle anfertigen und auswerten
c) Störungen feststellen und Ursachen erkennen
d) Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen einleiten
   4*)
6Qualitätsmanagement
(§ 3 Nr. 24)
a) Normen und Systeme des Qualitätsmanagements
unterscheiden und anwenden
b) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen
c) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-
mentieren
d) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion
und Produkte beurteilen
e) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
f) statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwen-
den
g) bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und
Prozessen mitwirken
   6*)


Schwerpunkt: Halbzeuge

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3
1234
1Fertigungsplanung
(§ 3 Nr. 19)
a) Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen
b) Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen
c) Personaleinsatz planen
d) Materialfluss planen
   4*)
2Sicherstellen der Ferti-
gungsvoraussetzungen
(§ 3 Nr. 20)
a) Rezepturaufbau beachten
b) Materialeingangskontrolle durchführen
c) Einsatzmaterialien aufbereiten
d) Einsatzbereitschaft der Betriebsmittel herstellen
e) Materialfluss sicherstellen
   4*)
3Be- und Verarbeitungs-
verfahren von polymeren
Werkstoffen
(§ 3 Nr. 21)
a) die Verarbeitungsverfahren
- Kalandrieren
- Extrudieren.
- Beschichten
- Schäumen
unterscheiden und Halbzeugen zuordnen
b) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch
unterscheiden
   15
c) Halbzeuge durch ein Verfahren unter Berücksichti-
gung der einzuhaltenden Parameter herstellen, insbe-
sondere
aa) verfahrensspezifische Arbeits- und Sicherheits-
vorschriften anwenden
bb) Aufbau und Funktion der Produktionsanlage ein-
schließlich der Handhabungsgeräte darstellen
cc) Verarbeitungsbedingungen einstellen
    
dd) Anlage einfahren und betreiben
ee) Produktionsanlage mit ihren vor- und nachge-
schalteten Maschinen und Geräten einrichten
ff) Werkzeuge vorbereiten und einsetzen
gg) Produktionsanlage und Werkzeuge optimieren
hh) verfahrensspezifische Verarbeitungsparameter,
insbesondere Temperatur, Druck, Zeit, Umdre-
hungsfrequenz und Abzugsgeschwindigkeit, opti-
mieren
ii) Halbzeuge anwendungsspezifisch nachbearbei-
ten
   15
4Fertigungssteuerung
(§ 3 Nr. 22)
a) verfahrensspezifische Betriebsdaten erfassen, beach-
ten und Fertigung steuern
b) Prozessleittechnik verfahrensspezifisch anwenden
c) bei Abweichungen durch Messen, Steuern und
Regeln eingreifen
   4*)
5Fertigungsüberwachung
(§ 3 Nr. 23)
a) Messdaten erfassen
b) Protokolle anfertigen und auswerten
c) Störungen feststellen und Ursachen erkennen
d) Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen einleiten
   4*)
6Qualitätsmanagement
(§ 3 Nr. 24)
a) Normen und Systeme des Qualitätsmanagements
unterscheiden und anwenden
b) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen
c) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-
mentieren
d) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion
und Produkte beurteilen
e) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
f) statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwen-
den
g) bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und
Prozessen mitwirken
   6*)


Schwerpunkt: Mehrschicht-Kautschukteile

Lfd.
.Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3
1234
 Fertigungsplanung
(§ 3 Nr. 19)
a) Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen
b) Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen
c) Personaleinsatz planen
d) Materialfluss planen
   4*)
2Sicherstellen der Ferti-
gungsvoraussetzungen
(§ 3 Nr. 20)
a) Rezepturaufbau beachten
b) Materialeingangskontrolle durchführen
c) Einsatzmaterialien aufbereiten
d) Einsatzbereitschaft der Betriebsmittel herstellen
e) Materialfluss sicherstellen
   4*)
3 Be- und Verarbeitungs-
verfahren von polymeren
Werkstoffen
(§3 Nr. 21)
Mehrschicht-Kautschukteile unter Berücksichtigung der
einzuhaltenden Parameter herstellen, insbesondere
a) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe unterscheiden
b) verfahrensspezifische Arbeits- und Sicherheitsvor-
schriften anwenden
c) Verfahren zum Konfektionieren von Erzeugnissen mit
Festigkeitsträgern darstellen
d) Konfektioniermaschinen nach vorgegebenen Spezifi-
kationen einrichten
   15
e) verfahrensspezifische Verarbeitungsparameter, insbe-
sondere Temperaturen, Druck und Zeit, optimieren
f) Verarbeitungsbedingungen einstellen
g) Anlage einfahren und betreiben
   15
4Fertigungssteuerung
(§ 3 Nr. 22)
a) verfahrensspezifische Betriebsdaten erfassen, beach-
ten und Fertigung steuern
b) Prozesstechnik verfahrensspezifisch anwenden
c) bei Abweichungen durch Messen, Steuern und
Regeln eingreifen
   4*)
5Fertigungsüberwachung
(§ 3 Nr. 23)
a) Messdaten erfassen
b) Protokolle anfertigen und auswerten
c) Störungen feststellen und Ursachen erkennen
d) Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen einleiten
   4*)
6Qualitätsmanagement
(§ 3 Nr. 24)
a) Normen und Systeme des Qualitätsmanagements
unterscheiden und anwenden
b) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen
c) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-
mentieren
d) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion
und Produkte beurteilen -
e) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
f) statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwen-
den
g) bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und
Prozessen mitwirken
   6*)


Schwerpunkt: Bauteile

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3
1234
1Fertigungsplanung
(§ 3 Nr. 1 9)
a) Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen
b) Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen
c) Personaleinsatz planen
d) Materialfluss planen
   4*)
2Sicherstellen der Ferti-
gungsvoraussetzungen
(§ 3 Nr. 20).
a) Rezepturaufbau beachten
b) Materialeingangskontrolle durchführen
c) Einsatzmaterialien aufbereiten
d) Einsatzbereitschaft der Betriebsmittel herstellen
e) Materialfluss sicherstellen
   4*)
3 Be- und Verarbeitungs-
verfahren von polymeren
Werkstoffen
(§ 3 Nr. 21)
a) die Bearbeitungsverfahren
- Halbzeuge bearbeiten
- Laminieren
- Folien schweißen
- Auskleiden
unterscheiden und Anwendungsgebieten zuordnen
b) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch
unterscheiden
c) Halbzeuge oder Komponenten durch ein Verfahren zu
Rohrleitungen, Apparaten, Behältern, Bauelementen
oder Fertigteilen be- oder verarbeiten, insbesondere
aa) Zeichnungen, Rohrleitungspläne, isometrische
Darstellungen und Abwicklungen lesen und
anwenden; isometrische Skizzen von Rohrleitun-
gen anfertigen
bb) verfahrensspezifische Arbeits- und Sicherheits-
vorschriften anwenden
cc) Kunststoffhalbzeuge unter Beachtung der werk-
stoffspezifischen Parameter bis zu einer Maß-
genauigkeit von 0,2 mm drehen und fräsen
   16
dd) Maschinen, Geräte, Werkzeuge sowie Hilfsmittel
bauteil- und werkstoffspezifisch auswählen und
anwenden
ee) Ver- und Bearbeitungsbedingungen festlegen und
einstellen
ff) Verfahren der Oberflächenvorbehandlung unter-
scheiden und werkstoffspezifisch anwenden
gg) Bauteile wie Rohrleitungen, Apparate, Behälter,
- Bauelemente oder Fertigteile unter Anwendung
der Füge-, Be- und Verarbeitungsverfahren ferti-
gen
hh) Rohrleitungen, Apparate, Behälter, Bauelemente
oder Fertigteile bauteil- und werkstoffgerecht
transportieren; Sicherheitsvorschriften beachten
   16
  ii) Bauteile werkstoffgerecht montieren und demon-
tieren; demontierte Teile sachgerecht lagern oder
entsorgen
jj) Betriebsbereitschaft schadhafter Teile durch
Instandsetzen herstellen
    
4Fertigungssteuerung
(§ 3 Nr. 22)
a) verfahrensspezifische Betriebsdaten erfassen, beach-
ten und Fertigung steuern
b) bei Abweichungen durch Messen, Steuern und
Regeln eingreifen
   2*)
5Fertigungsüberwachung
(§ 3 Nr. 23)
a) Messdaten erfassen
b) Protokolle anfertigen und auswerten
c) Störungen feststellen und Ursachen erkennen
d) Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen einleiten
   4*)
6Qualitätsmanagement
(§ 3 Nr. 24)
a) Normen und Systeme des Qualitätsmanagements
unterscheiden und anwenden
b) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen
c) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-
mentieren
d) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion
und Produkte beurteilen
e) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
f) statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwen-
den
g) bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und
Prozessen mitwirken
   6*)


Schwerpunkt: Faserverbundwerkstoffe

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3
1234
1Fertigungsplanung
(§ 3 Nr. 19)
a) Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen
b) Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen
c) Personaleinsatz planen
d) Materialfluss planen
   4*)
2Sicherstellen der Ferti-
gungsvoraussetzungen
(§ 3 Nr. 20)
a) Einsatzbereitschaft der Betriebsmittel prüfen
b) Formen vorbereiten und nachbehandeln
c) Material disponieren
d) Materialien und Hilfsstoffe aufbereiten
e) Materialfluss sicherstellen
   4*)
3 Be- und Verarbeitungs-
verfahren von polymeren
Werkstoffen
(§ 3 Nr. 21)
a) formgebende Verarbeitung durchführen
b) spanende Bearbeitung von Faserverbundwerkstoffen
durchführen
c) Klebe- und Fügetechniken anwenden
d) Bauweisen und Werkstoffe verfahrensspezifisch
unterscheiden
e) Halbzeuge oder Komponenten verarbeiten, insbe-
sondere
aa) Zeichnungen, Belegungspläne, isometrische Dar-
stellungen und Abwicklungen lesen und anwen-
den; isometrische Skizzen von Faserverbundbau-
teilen anfertigen
bb) verfahrensspezifische Arbeits- und Sicherheits-
vorschriften anwenden
   16
cc) Kunststoffhalbzeuge unter Beachtung der werk-
stoffspezifischen Parameter bis zu einer Maßge-
nauigkeit von 0,2 mm drehen und fräsen
dd) Maschinen, Geräte, Werkzeuge sowie Hilfsmittel
bauteil- und werkstoffspezifisch auswählen und
anwenden
ee) Bauelemente oder Fertigteile unter Anwendung
von Füge-, Be- und Verarbeitungsverfahren ferti-
gen
ff) Bauelemente oder Fertigteile transportieren und
lagern; Sicherheitsvorschriften beachten
gg) Bauteile montieren und demontieren
   16
4Fertigungssteuerung
(§ 3 Nr. 22)
a) verfahrensspezifische Betriebs- und Fertigungsdaten
einstellen
b) Abweichungen durch Steuern und Regeln beheben
   2*)
5Fertigungsüberwachung
(§ 3 Nr. 23)
a) Mess- und Betriebsdaten erfassen
b) Protokolle anfertigen und auswerten
c) Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren
Beseitigung ergreifen
   4*)
6Qualitätsmanagement
(§ 3 Nr. 24)
a) Normen und Systeme des Qualitätsmanagements
unterscheiden und anwenden
b) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen
c) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-
mentieren
d) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion
und Produkte beurteilen
e) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
f) statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwen-
den
g) bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und
Prozessen mitwirken
   6*)


Schwerpunkt: Kunststofffenster

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3
1234
1Fertigungsplanung
(§ 3 Nr. 19)
a) Material, insbesondere Glas, Beschläge und Zubehör,
nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen
b) Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen
c) Personaleinsatz planen
d) Materialfluss planen
   4*)
2Sicherstellen der Ferti-
gungsvoraussetzungen
(§ 3 Nr. 20)
a) Materialeingangskontrolle durchführen
b) Einsatzbereitschaft der Betriebsmittel herstellen
c) Materialfluss sicherstellen
   4*)
3 Be- und Verarbeitungs-
verfahren von polymeren
Werkstoffen
(§ 3 Nr. 21)
a) spanende und therminische Bearbeitungsverfahren
für Halbzeuge durchführen, insbesondere
- Zuschneiden
- Bohren
- Schweißen
- Verputzen
b) Halbzeuge verfahrensspezifisch unterscheiden
c) Halbzeuge oder Komponenten verarbeiten, insbeson-
dere
aa) Zeichnungen und isometrische Darstellungen
lesen und anwenden; isometrische Skizzen von
Bauelementen herstellen
bb) Arbeits- und Sicherheitsvorschriften anwenden
   16
cc) Maschinen, Geräte, Werkzeuge sowie Hilfsmittel
bauteil- und werkstoffspezifisch auswählen und
anwenden
dd) Ver- und Bearbeitungsbedingungen festlegen und
einstellen
ee) Verfahren der Oberflächenvorbehandlung unter-
scheiden und werkstoffspezifisch anwenden
ff) Fenster, Türen und Fassadenelemente durch
Fügen sowie Bearbeiten von Halbzeugen und
Komponenten fertigen
gg) Bauelemente oder Fertigteile transportieren und
lagern; Sicherheitsvorschriften beachten
hh) Bauelemente montieren und demontieren
ii) Instandsetzung von Bauelementen durchführen
   16
4Fertigungssteuerung
(§ 3 Nr. 22)
a) verfahrensspezifische Betriebsdaten erfassen und
beurteilen
b) Fertigung steuern und regeln
   2*)
5Fertigungsüberwachung
(§ 3 Nr. 23)
a) Messdaten erfassen
b) Protokolle anfertigen und auswerten
   4*)
  c) Störungen feststellen und Ursachen erkennen
d) Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen ergreifen
    
6Qualitätsmanagement
(§ 3 Nr. 24)
a) Normen und Systeme des Qualitätsmanagements
unterscheiden und anwenden
b) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen
c) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-
mentieren
d) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion
und Produkte beurteilen
e) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
f) statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwen-
den
g) bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und
Prozessen mitwirken
   6*)


*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.