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§ 2 - Arzneibuchverordnung (ABV)

§ 2



Bei der Prüfung können auch andere Methoden angewandt und andere Geräte benutzt werden, als im Deutschen Arzneibuch beschrieben sind, unter der Voraussetzung, daß die gleichen Ergebnisse wie mit den beschriebenen Methoden und Geräten erzielt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Herstellung, soweit eine Monographie ein anderes Herstellungsverfahren zuläßt.