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§ 3 - Arzneibuchverordnung (ABV)

§ 3



Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 17 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig zur Abgabe an den Verbraucher im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes bestimmte Arzneimittel in den Verkehr bringt, die den für sie oder den für die in ihnen enthaltenen Stoffe

a)
geltenden pharmazeutischen Regeln der Monographien des Arzneibuchs über Identität, Gehalt, Reinheit oder

b)
sonstigen in den Monographien des Arzneibuchs beschriebenen chemischen, physikalischen oder morphologischen Eigenschaften

nicht entsprechen.