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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

§ 4 - Arzneibuchverordnung (ABV)

§ 4



Arzneimittel, die den Anforderungen des Deutschen Arzneibuchs 9. Ausgabe (DAB 9) nicht genügen oder nicht nach dessen Vorschriften hergestellt oder geprüft sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1988 in den Verkehr gebracht werden, sofern sie den am 30. Juni 1987 geltenden Vorschriften entsprechen.

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