Artikel 106 - Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)

Artikel 106 Insolvenzanfechtung


Artikel 106 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Vorschriften der Insolvenzordnung über die Anfechtung von Rechtshandlungen sind auf die vor dem 1. Januar 1999 vorgenommenen Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind.

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Zitierungen von Artikel 106 EGInsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 106 EGInsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGInsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379
Artikel 6 GlRStG Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
... die ab dem 19. Juli 2013 beantragt worden sind, anzuwenden." 3. Nach Artikel 106 wird folgender Artikel 107 eingefügt: „Artikel 107 Evaluierungsvorschrift ...


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