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Artikel 37 - Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (JusWeDigG k.a.Abk.)

Artikel 37 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung


Artikel 37 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2024 EGInsO Artikel 103n (neu)

Nach Artikel 103m des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird der folgende Artikel 103n eingefügt:

 
Artikel 103n Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 17. Juli 2024 eröffnet worden sind, sind § 5 Absatz 5 und § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 5 Absatz 6 und § 28 Absatz 4 der Insolvenzordnung sind auf diese Verfahren nicht anzuwenden.

(2) § 174 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Insolvenzordnung in der ab dem 17. Juli 2024 geltenden Fassung ist auch auf solche Insolvenzverfahren anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2024 eröffnet worden sind."



 

Zitierungen von Artikel 37 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 37 JusWeDigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JusWeDigG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel JusWeDigG *
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- * Die Artikel 36 bis 38 dieses Gesetzes dienen auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 des ...
Artikel 50 JusWeDigG Inkrafttreten
... 16, 19, 21, 24, 27, 30, 33 und 48 treten am 1. Januar 2036 in Kraft. (5) Die Artikel 36 bis 38 treten am 17. Juli 2024 in Kraft. (6) Artikel 46 tritt am 1. August 2024 in ...