Änderung Artikel 103l EGInsO vom 31.12.2020

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Artikel 103l EGInsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2020 geltenden Fassung
Artikel 103l EGInsO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3328
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 103l (neu)


(Text neue Fassung)

Artikel 103l Überleitungsvorschrift zu Artikel 6 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht


vorherige Änderung

 


Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 31. Dezember 2020 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.




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