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Artikel 103l - Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)

Artikel 103l Überleitungsvorschrift zu Artikel 6 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht


Artikel 103l hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 31. Dezember 2020 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von Artikel 103l EGInsO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2020Artikel 7 Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 103l EGInsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 103l EGInsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGInsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3328
Artikel 7 RestSchBÄndG Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
... das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Artikel 103l eingefügt: „Artikel 103l Überleitungsvorschrift zu Artikel 6 des ... Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Artikel 103l eingefügt: „ Artikel 103l Überleitungsvorschrift zu Artikel 6 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des ...