Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Artikel 103m EGInsO vom 01.01.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Artikel 103m EGInsO, alle Änderungen durch Artikel 8 SanInsFoG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des EGInsO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Artikel 103m EGInsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
Artikel 103m EGInsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 103m (neu)


(Text neue Fassung)

Artikel 103m Überleitungsvorschrift zum Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz


vorherige Änderung

 


Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

Anzeige