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Änderung Artikel 103m EGInsO vom 18.08.2021

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Artikel 103m EGInsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung
Artikel 103m EGInsO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 36 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 103m Überleitungsvorschrift zum Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz


(Text alte Fassung)

Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. 2 § 15b der Insolvenzordnung in der Fassung des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) ist erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 vorgenommen worden sind. 3 Auf Zahlungen, die vor dem 1. Januar 2021 vorgenommen worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden gesetzlichen Vorschriften weiterhin anzuwenden.

(heute geltende Fassung)