Änderung Artikel 103n EGInsO vom 17.07.2024

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Artikel 103n EGInsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung
Artikel 103n EGInsO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 37 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
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Artikel 103n (neu)


(Text neue Fassung)

Artikel 103n Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz


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(1) 1 Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 17. Juli 2024 eröffnet worden sind, sind § 5 Absatz 5 und § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2 § 5 Absatz 6 und § 28 Absatz 4 der Insolvenzordnung sind auf diese Verfahren nicht anzuwenden.

(2) § 174 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Insolvenzordnung in der ab dem 17. Juli 2024 geltenden Fassung ist auch auf solche Insolvenzverfahren anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2024 eröffnet worden sind.




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