Artikel 107 EGInsO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung | Artikel 107 EGInsO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509 |
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(Text alte Fassung) Artikel 107 Restschuldbefreiung | (Text neue Fassung)Artikel 107 (aufgehoben) |
War der Schuldner bereits vor dem 1. Januar 1997 zahlungsunfähig, so verkürzt sich die Laufzeit der Abtretung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung von sieben auf fünf Jahre, die Dauer der Wirksamkeit von Verfügungen nach § 114 Abs. 1 der Insolvenzordnung von drei auf zwei Jahre. |