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Synopse aller Änderungen des EGInsO am 01.10.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2020 durch Artikel 3 des RestSchBÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGInsO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EGInsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2020 geltenden Fassung
EGInsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3328

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Neufassung des Anfechtungsgesetzes
    Artikel 1 Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens
Zweiter Teil Aufhebung und Änderung von Gesetzen
    Artikel 2 bis 101 (Aufhebung und Änderung von Gesetzen)
Dritter Teil Internationales Insolvenzrecht. Übergangs- und Schlußvorschriften
    Artikel 102 Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren
    Artikel 102a Insolvenzverwalter aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    Artikel 102b Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
    Artikel 102c Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren
    Artikel 103 Anwendung des bisherigen Rechts
    Artikel 103a Überleitungsvorschrift
    Artikel 103b Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze
    Artikel 103c Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
    Artikel 103d Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
    Artikel 103e Überleitungsvorschrift zum Haushaltsbegleitgesetz 2011
    Artikel 103f Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung
    Artikel 103g Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
    Artikel 103h Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
    Artikel 103i Überleitungsvorschrift zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
    Artikel 103j Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    Artikel 103k Überleitungsvorschrift zu Artikel 2 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
    Artikel 104 Anwendung des neuen Rechts
    Artikel 105 Finanztermingeschäfte
    Artikel 105a Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
    Artikel 106 Insolvenzanfechtung
    Artikel 107 Evaluierungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    Artikel 107a Evaluationsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
    Artikel 108 Fortbestand der Vollstreckungsbeschränkung
    Artikel 109 Schuldverschreibungen
    Artikel 110 Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 103k (neu)




Artikel 103k Überleitungsvorschrift zu Artikel 2 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) 1 Auf Insolvenzverfahren, die im Zeitraum vom 17. Dezember 2019 bis einschließlich 30. September 2020 beantragt worden sind, verkürzt sich die Abtretungsfrist im Sinne des § 287 Absatz 2 der Insolvenzordnung für jeden vollen Monat, der seit dem 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrages vergangen ist, um denselben Zeitraum. 2 Demgemäß beträgt die Abtretungsfrist:


Datum der Stellung
des Insolvenzantrages: | Abtretungsfrist:

zwischen dem
17. Dezember 2019
und 16. Januar 2020 | fünf Jahre
und sieben Monate

zwischen dem
17. Januar 2020
und 16. Februar 2020 | fünf Jahre
und sechs Monate

zwischen dem
17. Februar 2020
und 16. März 2020 | fünf Jahre
und fünf Monate

zwischen dem
17. März 2020
und 16. April 2020 | fünf Jahre
und vier Monate

zwischen dem
17. April 2020
und 16. Mai 2020 | fünf Jahre
und drei Monate

zwischen dem
17. Mai 2020
und 16. Juni 2020 | fünf Jahre
und zwei Monate

zwischen dem
17. Juni 2020
und 16. Juli 2020 | fünf Jahre
und ein Monat

zwischen dem
17. Juli 2020
und 16. August 2020 | fünf Jahre

zwischen dem
17. August 2020
und 16. September 2020 | vier Jahre
und elf Monate

zwischen dem
17. September 2020
und 30. September 2020 | vier Jahre
und zehn Monate


3 In Verfahren nach Satz 1 ist eine in der Abtretungserklärung erklärte, anderslautende Abtretungsfrist insoweit unbeachtlich.

(3) Wurde dem Schuldner letztmalig nach den bis einschließlich 30. September 2020 geltenden Vorschriften eine Restschuldbefreiung erteilt, so ist § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung in der bis einschließlich 30. September 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Wird ein Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zwischen dem 31. Dezember 2020 und dem 30. Juni 2021 gestellt, genügt die vom Schuldner vorzulegende Bescheinigung auch dann den in § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung genannten Anforderungen, wenn sich aus ihr ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 107a (neu)




Artikel 107a Evaluationsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2024, wie sich die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern ausgewirkt hat. 2 Der Bericht geht auch auf etwaige Hindernisse ein, die von den bestehenden Möglichkeiten der Speicherung insolvenzbezogener Informationen durch Auskunfteien für einen wirtschaftlichen Neustart nach Erteilung der Restschuldbefreiung ausgehen.

(2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen.