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Artikel 103k - Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)

Artikel 103k Überleitungsvorschrift zu Artikel 2 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht


Artikel 103k hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) 1Auf Insolvenzverfahren, die im Zeitraum vom 17. Dezember 2019 bis einschließlich 30. September 2020 beantragt worden sind, verkürzt sich die Abtretungsfrist im Sinne des § 287 Absatz 2 der Insolvenzordnung für jeden vollen Monat, der seit dem 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrages vergangen ist, um denselben Zeitraum. 2Demgemäß beträgt die Abtretungsfrist:

Datum der Stellung
des Insolvenzantrages:
Abtretungsfrist:
zwischen dem
17. Dezember 2019
und 16. Januar 2020
fünf Jahre
und sieben Monate
zwischen dem
17. Januar 2020
und 16. Februar 2020
fünf Jahre
und sechs Monate
zwischen dem
17. Februar 2020
und 16. März 2020
fünf Jahre
und fünf Monate
zwischen dem
17. März 2020
und 16. April 2020
fünf Jahre
und vier Monate
zwischen dem
17. April 2020
und 16. Mai 2020
fünf Jahre
und drei Monate
zwischen dem
17. Mai 2020
und 16. Juni 2020
fünf Jahre
und zwei Monate
zwischen dem
17. Juni 2020
und 16. Juli 2020
fünf Jahre
und ein Monat
zwischen dem
17. Juli 2020
und 16. August 2020
fünf Jahre
zwischen dem
17. August 2020
und 16. September 2020
vier Jahre
und elf Monate
zwischen dem
17. September 2020
und 30. September 2020
vier Jahre
und zehn Monate


3In Verfahren nach Satz 1 ist eine in der Abtretungserklärung erklärte, anderslautende Abtretungsfrist insoweit unbeachtlich.

(3) Wurde dem Schuldner letztmalig nach den bis einschließlich 30. September 2020 geltenden Vorschriften eine Restschuldbefreiung erteilt, so ist § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung in der bis einschließlich 30. September 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Wird ein Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zwischen dem 31. Dezember 2020 und dem 30. Juni 2021 gestellt, genügt die vom Schuldner vorzulegende Bescheinigung auch dann den in § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung genannten Anforderungen, wenn sich aus ihr ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist.





 

Frühere Fassungen von Artikel 103k EGInsO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2020 (30.12.2020)Artikel 3 Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
vom 22.12.2020 BGBl. I S. 3328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 103k EGInsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 103k EGInsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGInsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3328
Artikel 3 RestSchBÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Artikel 103j wird folgender Artikel 103k eingefügt: „Artikel 103k Überleitungsvorschrift zu Artikel 2 des ... 1. Nach Artikel 103j wird folgender Artikel 103k eingefügt: „ Artikel 103k Überleitungsvorschrift zu Artikel 2 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des ...
Artikel 7 RestSchBÄndG Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
...  Artikel 103k des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung , das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Artikel 103l ...