§ 22a
Ist der Tod des Verschollenen bereits im Sterberegister beurkundet worden und wird ein Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung durchgeführt, so hat die Eintragung im Sterberegister für das Verfahren keine Beweiskraft.
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interne Verweise§ 13 VerschG ... (2) Es gelten dafür die besonderen Vorschriften der §§ 14 bis ...
§ 40 VerschG ... das Verfahren sind § 13 Abs. 1, §§ 14 bis 17, 22, 22a , 24 bis 38 entsprechend anzuwenden; im übrigen gelten die besonderen Vorschriften der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenPersonenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
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