§ 1 - Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen (SonntVerkV k.a.Abk.)

V. v. 21.12.1957 BGBl. I S. 1881; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 30.07.1996 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 8050-20-2 Arbeitszeitrecht

§ 1



(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe

1.
von frischer Milch:

Verkaufsstellen für die Dauer von zwei Stunden,

2.
von Bäcker- oder Konditorwaren:

Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden,

3.
von Blumen:

Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfange Blumen feilgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden,

4.
von Zeitungen:

Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden.

(2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.

(3) Die Vorschriften der §§ 5, 10, 11, 13 bis 15 des Gesetzes über den Ladenschluß; bleiben unberührt.



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