(1) Der Befähigungsnachweis erlischt, wenn der Geflügelfleischkontrolleur
- 1.
- länger als vier Jahre an einem Wiederholungs- und Fortbildungslehrgang nach § 4 Abs. 3 nicht teilgenommen hat;
- 2.
- zwei Jahre nicht als Geflügelfleischkontrolleur tätig gewesen ist;
- 3.
- eine von der zuständigen Behörde angeordnete Nachprüfung nicht bestanden hat.
(2) Der Befähigungsnachweis kann wiedererworben werden
- 1.
- im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 durch Bestehen einer Nachprüfung; in der Nachprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling in theoretischer und praktischer Hinsicht die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten noch besitzt;
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 durch erneute Teilnahme an dem Lehrgang nach § 2 und durch Bestehen der Eignungsprüfung; die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag die Dauer des Lehrgangs abkürzen.