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§ 6 - Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure (GFlKV)

V. v. 24.07.1973 BGBl. I S. 899; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 02.09.1973; FNA: 7832-5-4 Fleischbeschau
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§ 6 Vorschriften der Länder



Die Länder erlassen nach Maßgabe der Richtlinie die näheren Vorschriften, insbesondere über die einzelnen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Gegenstand der Lehrgänge und der Eignungsprüfung nach § 4 sind. Sie regeln ferner insbesondere die Zulassung zu dem Lehrgang nach § 4 Abs. 1, das Verfahren für die Eignungsprüfung nach § 4 Abs. 2 sowie das Nähere über die Nachprüfung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1.