Artikel 2 - Achtundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (78. AWVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.02.2007 BAnz. S. 1225; Geltung ab 04.02.2007
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Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Februar 2007 AWZustV § 1, § 2

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr vom 18. Juli 1977 (BGBl. I S. 1308), zuletzt geändert durch Artikel 393 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. Nummer 5 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

2.
§ 2 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 2 Achtundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 78. AWVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 78. AWVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1595
Artikel 3 AWGuaÄndV Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
... im Außenwirtschaftsverkehr vom 18. Juli 1977 (BGBl. I S. 1308), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Februar 2007 (BAnz. S. 1225) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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