(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Strafarrestes unter den Voraussetzungen des §
56 Abs. 1 Satz 1 des
Strafgesetzbuches zur Bewährung aus, wenn nicht die Wahrung der Disziplin die Vollstreckung gebietet. §
56 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, die §§
56a bis 56c,
56e bis 56g und
58 des
Strafgesetzbuches gelten entsprechend.
(3) Bewährungsauflagen und Weisungen (§§
56b und
56c des
Strafgesetzbuches) sollen die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen.