Änderung § 2 Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt vom 01.01.2010

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1334
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

Die Zuständigkeit zur Erteilung einheitlicher Bescheide über die Höhe des Schadensausgleichs bei Beteiligungen (Anteilsrechten) an Kapitalgesellschaften nach § 335b Abs. 1, § 349 Abs. 3 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes wird auf das Bundesausgleichsamt übertragen.

(Text neue Fassung)

Die Zuständigkeit zur Erteilung einheitlicher Bescheide nach § 335b Absatz 1, § 349 Absatz 3 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes über die Höhe des Schadensausgleichs bei Beteiligungen wird auf das Bundesausgleichsamt übertragen; bei Schäden einer Personengesellschaft des Handelsrechts gilt dies nur, soweit die Ausgleichsverwaltung nach dem 30. Juni 2009 Kenntnis vom Rückforderungstatbestand erlangt hat.

 



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