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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt (2. BAAZustVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1334 (Nr. 32); Geltung ab 01.01.2010
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Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2010 BAAZustV § 2, § 3, § 4

Die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt vom 5. Juli 2000 (BGBl. I S. 1022), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2004 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2

Die Zuständigkeit zur Erteilung einheitlicher Bescheide nach § 335b Absatz 1, § 349 Absatz 3 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes über die Höhe des Schadensausgleichs bei Beteiligungen wird auf das Bundesausgleichsamt übertragen; bei Schäden einer Personengesellschaft des Handelsrechts gilt dies nur, soweit die Ausgleichsverwaltung nach dem 30. Juni 2009 Kenntnis vom Rückforderungstatbestand erlangt hat."

2.
§ 3 wird aufgehoben.

3.
Der bisherige § 4 wird § 3.

 
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