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§ 4 - Vorruhestandsgesetz (VRG)

Artikel 1 G. v. 13.04.1984 BGBl. I S. 601; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3686
Geltung ab 01.05.1984; FNA: 810-34 Arbeitsförderung
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§ 4 Dynamisierung des Zuschusses



Der Zuschuß zu den Aufwendungen des Arbeitgebers erhöht sich jeweils nach Ablauf eines Jahres seit Beginn der Zahlung des Vorruhestandsgeldes nach Maßgabe der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer, die der Feststellung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch zugrunde liegt. Der Zuschuß wird höchstens um den Vomhundertsatz angehoben, um den der Arbeitgeber das Vorruhestandsgeld erhöht hat.

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Zitierungen von § 4 VRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 VRG Insolvenzsicherung
... Absatz 1 wird in Höhe des Vorruhestandsgeldes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 gewährt. § 4 gilt entsprechend. (3) Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Vorruhestandsgeld gegen den ...