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§ 5 - Vorruhestandsgesetz (VRG)

Artikel 1 G. v. 13.04.1984 BGBl. I S. 601; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3686
Geltung ab 01.05.1984; FNA: 810-34 Arbeitsförderung
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§ 5 Erlöschen und Unterbrechung des Anspruchs



(1) Der Anspruch auf den Zuschuß erlischt

1.
mit Ablauf des Monats, in dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet,

2.
mit Beginn des Monats, für den der ausgeschiedene Arbeitnehmer eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Altersrenten oder Altersbezüge oder eine Leistung beanspruchen kann, die nach § 2 Abs. 2 den Altersrenten oder Altersbezügen gleichgestellt ist.

(2) Der Anspruch auf den Zuschuß besteht nicht, solange der Arbeitgeber auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz keinen Arbeitnehmer mehr beschäftigt, der bei Beginn der Beschäftigung eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a bis c genannten Voraussetzungen erfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz mit einem Arbeitnehmer, der eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a bis c genannten Voraussetzungen erfüllt, innerhalb von drei Monaten wiederbesetzt oder der Arbeitgeber insgesamt für zwei Jahre die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Zuschuß zu den Aufwendungen für Vorruhestandsleistungen an den Arbeitnehmer erfüllt hat.



 

Zitierungen von § 5 VRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 VRG Schutzvorschriften
... der Bundesanstalt nicht besteht, weil keine der in § 2 Abs. 1 Nr. 5 oder in § 5 Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegt. Das gleiche gilt für den Fall, daß der ...