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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMinUWidZustAnO k.a.Abk.)

A. v. 07.08.2000 BGBl. I S. 1347; aufgehoben durch III. A. v. 18.03.2007 BGBl. I S. 496
Geltung ab 01.09.2000; FNA: 2030-14-116 Beamte
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I. Erlass von Widerspruchsbescheiden



(1) Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,

1.
dem Umweltbundesamt,

2.
dem Bundesamt für Strahlenschutz,

3.
dem Bundesamt für Naturschutz,

soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes oder einen Anspruch abgelehnt haben.

(2) Dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bleibt die Entscheidung über Widersprüche vorbehalten, wenn der Behördenleiter selbst betroffen ist.

(3) In Einzelfällen kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend von Absatz 1 selbst übernehmen. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vor einer Entscheidung zu beteiligen.


II. Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis



(1) Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter Abschnitt I genannten Behörden, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchbescheiden zuständig sind.

(2) Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.


III. Allgemeine Schlussvorschriften



(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Soweit durch diese Anordnung die Zuständigkeiten der in Abschnitt I genannten Behörden erweitert werden, bleibt es für Widersprüche, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung eingelegt, und Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind, bei der bisherigen Regelung.