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Synopse aller Änderungen des EuRAG am 01.01.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EuRAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EuRAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
EuRAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Verfahren


(1) Für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten mit Ausnahme des § 12 Absatz 4 sowie der §§ 17 und 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung die §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß sowie die auf Grund von § 31c der Bundesrechtsanwaltsordnung erlassene Rechtsverordnung.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist auch dann zu widerrufen, wenn die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat dauernd entzogen wird. 2 Wird die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat vorläufig oder zeitweilig entzogen, so kann die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer widerrufen werden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist auch dann zu widerrufen, wenn die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat dauernd entzogen wird oder die Person aus sonstigen Gründen den Status eines europäischen Rechtsanwalts verliert. 2 Wird die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat vorläufig oder zeitweilig entzogen, so kann die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer widerrufen werden.

(3) Die Rechtsanwaltskammer setzt die zuständige Stelle des Herkunftsstaates von der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie von der Rücknahme und dem Widerruf der Aufnahme in Kenntnis, um dieser die Ausübung der Berufsaufsicht zu ermöglichen.



(heute geltende Fassung) 

§ 37 Europäische Verwaltungszusammenarbeit; Bescheinigungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die europäische Verwaltungszusammenarbeit gelten die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass ausgehende Ersuchen auch in anderen Sprachen verfasst werden dürfen und eingehende Ersuchen auch erledigt werden dürfen, wenn sich ihr Inhalt nicht in deutscher Sprache aus den Akten ergibt.



(1) Für die Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz gelten die §§ 8a bis 8d des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass ausgehende Ersuchen auch in anderen Sprachen verfasst werden dürfen und eingehende Ersuchen auch erledigt werden dürfen, wenn sich ihr Inhalt nicht in deutscher Sprache aus den Akten ergibt.

(2) Benötigt ein Rechtsanwalt, um auf der Grundlage eines Rechtsakts der Europäischen Union in einem anderen Staat tätig sein zu können, eine Bescheinigung der Rechtsanwaltskammer, so stellt ihm die Rechtsanwaltskammer diese innerhalb eines Monats aus.



Anlage zu § 1 Rechtsanwaltsberufe in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz



- in Belgien: | Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt

- in Bulgarien: | Адвокат (Advokat)

- in Dänemark: | Advokat

- in Estland: | Vandeadvokaat

- in Finnland: | Asianajaja/Advokat

- in Frankreich: | Avocat

- in Griechenland: | Δικηγόρος (Dikigoros)

vorherige Änderung

- in Großbritannien: | Advocate/Barrister/Solicitor



 
- in Irland: | Barrister/Solicitor

- in Island: | Lögmaur

- in Italien: | Avvocato

- in Kroatien: | Odvjetnik

- in Lettland: | Zverinats advokats

- in Liechtenstein: | Rechtsanwalt

- in Litauen: | Advokatas

- in Luxemburg: | Avocat

- in Malta: | Avukat/Prokuratur Legali

- in den Niederlanden: | Advocaat

- in Norwegen: | Advokat

- in Österreich: | Rechtsanwalt

- in Polen: | Adwokat/Radca prawny

- in Portugal: | Advogado

- in Rumänien: | Avocat

- in Schweden: | Advokat

- in der Schweiz: | Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech/Avocat/Avvocato

- in der Slowakei: | Advokat/Komercny pravnik

- in Slowenien: | Odvetnik/Odvetnica

- in Spanien: | Abogado/Advocat/Avogado/Abokatu

- in der Tschechischen Republik: | Advokat

- in Ungarn: | Ügyved

- in Zypern: | Δικηγόρος (Dikigoros)