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Artikel 2 - Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (RAuNOBRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 EuRAG § 3, § 7, § 9, § 11, § 12, § 13, § 14, § 25, § 27, § 31, § 33, § 34, § 34a (neu), § 35, § 36, § 39, § 41, § 43 (neu)

Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu § 33 werden nach dem Wort „Anwendbarkeit" das Komma und das Wort „Mitteilungspflichten" gestrichen.

b)
Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 34a Mitteilungspflichten".

c)
Die Angabe zu § 35 und zu Teil 6 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

„Teil 6 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen und allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren

§ 35 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen".

d)
Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

„§ 39 Gebühren und Auslagen".

e)
Die Angabe zu Teil 8 wird wie folgt gefasst:

„Teil 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen".

f)
Folgende Angabe wird angefügt:

„§ 43 Übergangsregelungen".

2.
§ 3 Abs. 3 wird aufgehoben.

3.
§ 7 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

4.
§ 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für Zwecke der Prüfung, ob berufsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind, teilt die ermittelnde Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen und vor Einreichung der Anschuldigungsschrift bei dem Anwaltsgericht der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates die ermittelten Tatsachen mit, soweit dies aus ihrer Sicht zur Durchführung solcher Maßnahmen erforderlich ist. Die Mitteilung wird durch unmittelbare Übersendung einer Abschrift der Anschuldigungsschrift an die zuständige Stelle des Herkunftsstaates bewirkt."

5.
In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „bis 42" durch die Angabe „bis 36" ersetzt.

6.
§ 12 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.

7.
In § 13 Abs. 1 wird die Angabe „bis 42" durch die Angabe „bis 36" ersetzt.

8.
§ 14 Satz 3 wird aufgehoben.

9.
§ 25 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 14 Abs. 1" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
ihre Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht mehr anfechtbarer Weise widerrufen worden ist,".

10.
In § 27 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „einem Gericht ergeben, gelten nur für die Vertretung vor dem Bundesgerichtshof" durch die Wörter „dem Bundesgerichtshof ergeben, bleiben unberührt" ersetzt.

11.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Rechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigten" durch die Wörter „Zustellungsbevollmächtigten, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat," ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„An ihn kann auch von Anwalt zu Anwalt (§§ 174 und 195 der Zivilprozessordnung) zugestellt werden."

b)
Absatz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„kann nicht an einen Zustellungsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestellt werden, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung)."

12.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird nach dem Wort „Anwaltsgerichtsbarkeit" das Komma und das Wort „Mitteilungspflichten" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 10 gilt entsprechend."

13.
In § 34 Nr. 3 wird die Angabe „§ 160 Abs. 1" durch die Angabe „§ 160 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

14.
Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

„§ 34a Mitteilungspflichten

(1) Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Daten, die zur Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, den für die Einleitung dieser Verfahren zuständigen Stellen, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. § 36 Abs. 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend.

(2) Für Mitteilungen an die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates gilt § 9 entsprechend."

15.
Vor § 35 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Teil 6 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen und allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren".

16.
§ 35 wird wie folgt gefasst:

„§ 35 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach den Teilen 2, 3, 5 und 6 dieses Gesetzes oder nach einer in Bezug auf diese Teile erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie nicht anwaltsgerichtlicher Art sind oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind, gelten die Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung für verwaltungsrechtliche Anwaltssachen entsprechend."

17.
Die Überschrift vor § 36 wird gestrichen.

18.
In § 36 Nr. 4 werden die Wörter „des Heimat- oder Herkunftsstaates vorgelegt oder angefordert werden müssen," durch die Wörter „vorgelegt oder angefordert werden," und die Wörter „Urkunde im Sinne" durch die Wörter „Urkunde des Heimat- oder Herkunftsstaates, die den Anforderungen" ersetzt und nach der Angabe „(ABl. EG 1989 Nr. L 19, S. 16)" ein Komma und das Wort „genügt" eingefügt.

19.
§ 39 wird wie folgt gefasst:

„§ 39 Gebühren und Auslagen

Auf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend anzuwenden."

20.
§ 41 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

21.
Die Überschrift des Teils 8 wird wie folgt gefasst:

„Teil 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen".

22.
Folgender § 43 wird angefügt:

„§ 43 Übergangsregelungen

(1) Die vor dem 1. September 2009 eingeleiteten Verwaltungsverfahren werden in der Lage, in der sie sich an diesem Tag befinden, nach diesem Gesetz in der ab diesem Tag geltenden Fassung fortgeführt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Maßnahmen, die auf Grund des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

(2) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen, die vor dem 1. September 2009 ergangen sind, bestimmt sich ebenso wie das weitere Verfahren nach dem bis zu diesem Tag geltenden Recht.

(3) Die vor dem 1. September 2009 anhängigen gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen nach diesem Gesetz werden nach den bis zu diesem Tag geltenden Bestimmungen fortgeführt."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 RAuNOBRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RAuNOBRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 9 BQFGEG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt ...