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Änderung § 15 EuRAG vom 01.06.2007

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§ 15 EuRAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 15 EuRAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Gespräch


(Text alte Fassung)

Die Landesjustizverwaltung überprüft in einem Gespräch, ob der Antragsteller effektiv und regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts tätig war und ob er imstande ist, diese Tätigkeit weiter auszuüben. Die Gegenstände des Gesprächs sind der nachgewiesenen beruflichen Praxis des Antragstellers und seinen sonstigen Erfahrungen im deutschen Recht zu entnehmen.

(Text neue Fassung)

1 Die Rechtsanwaltskammer überprüft in einem Gespräch, ob die antragstellende Person effektiv und regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts tätig war und ob sie imstande ist, diese Tätigkeit weiter auszuüben. 2 Die Gegenstände des Gesprächs sind der nachgewiesenen beruflichen Praxis der antragstellenden Person und ihren sonstigen Erfahrungen im deutschen Recht zu entnehmen.