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Änderung § 39 EuRAG vom 01.06.2007

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§ 39 EuRAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 39 EuRAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 Gebühren


(Text neue Fassung)

§ 39 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung

Für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gemäß § 2 und für die Eingliederung gemäß §§ 11, 13 wird jeweils eine Gebühr von 130 Euro erhoben, gleichviel, ob der europäische Rechtsanwalt bei einem oder zugleich bei mehreren Gerichten zugelassen wird. § 192 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 und § 194 der Bundesrechtsanwaltsordnung sind entsprechend anzuwenden.



Auf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend anzuwenden.