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Änderung § 14 EuRAG vom 01.08.2021

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§ 14 EuRAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 14 EuRAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Nachweise


(Text alte Fassung)

1 Der Antragsteller hat die Nachweise gemäß § 12 zu erbringen. 2 Darüber hinaus hat er der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die als Nachweis für seine Kenntnisse und Berufserfahrungen im deutschen Recht geeignet sind.

(Text neue Fassung)

1 Die antragstellende Person hat die Nachweise gemäß § 12 zu erbringen. 2 Darüber hinaus hat sie der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die als Nachweis für ihre Kenntnisse und Berufserfahrungen im deutschen Recht geeignet sind.

(heute geltende Fassung)