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Änderung § 3 EuRAG vom 01.04.2012

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§ 3 EuRAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 3 EuRAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Antrag


(1) Über den Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer entscheidet die Rechtsanwaltskammer.

(Text alte Fassung)

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz;

2.
eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit des europäischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf. Die Rechtsanwaltskammer kann verlangen, dass diese Bescheinigung zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist.

(Text neue Fassung)

(2) Dem Antrag ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit des europäischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer kann verlangen, dass diese Bescheinigung zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist.

(heute geltende Fassung)