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Änderung § 16 EuRAG vom 01.04.2012

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§ 16 EuRAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 16 EuRAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Eignungsprüfung


(Text alte Fassung)

(1) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts (§ 1) berechtigt, kann eine Eignungsprüfung ablegen, um zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden.

(Text neue Fassung)

(1) Eine natürliche Person, die eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts (§ 1) berechtigt, kann eine Eignungsprüfung ablegen, um zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden.

(2) Eine Berufsausbildung, die nicht überwiegend in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz stattgefunden hat, berechtigt zur Ablegung der Eignungsprüfung nur, wenn der Bewerber den Beruf eines europäischen Rechtsanwalts tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und dies von demjenigen der genannten Staaten bescheinigt wird, der die Ausbildung anerkannt hat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)