Änderung § 38a EuRAG vom 01.04.2012

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§ 38a EuRAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 38a EuRAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
 

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§ 38a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 38a Statistik


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Über Verfahren nach Teil 4 dieses Gesetzes wird eine Bundesstatistik durchgeführt. § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 4 ist anzuwenden.

 



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