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Änderung § 40 EuRAG vom 08.09.2015

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§ 40 EuRAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 40 EuRAG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 141 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Ermächtigungen


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu § 1 anzupassen, wenn sich der Kreis oder die Bezeichnungen der aufgeführten Berufe oder der Kreis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ändern.

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln, insbesondere

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu § 1 anzupassen, wenn sich der Kreis oder die Bezeichnungen der aufgeführten Berufe oder der Kreis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ändern.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln, insbesondere

1. die Bereiche des Pflichtfaches und der Wahlfächer,

2. die Zulassung zur Prüfung,

3. das Prüfungsverfahren,

4. die Prüfungsleistungen,

5. die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens,

6. den Erlass von Prüfungsleistungen,

7. die Wiederholung der Prüfung und die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten,

8. die Erhebung einer Gebühr.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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