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Änderung § 40 EuRAG vom 18.05.2017

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§ 40 EuRAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 40 EuRAG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Ermächtigungen


(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu § 1 anzupassen, wenn sich der Kreis oder die Bezeichnungen der aufgeführten Berufe oder der Kreis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ändern.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln, insbesondere

1. die Bereiche des Pflichtfaches und der Wahlfächer,

(Text alte Fassung)

2. die Zulassung zur Prüfung,

3. das Prüfungsverfahren,

(Text neue Fassung)

2. die prüfenden Personen,

3. den Ablauf des Prüfungsverfahrens,

4. die Prüfungsleistungen,

5. die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens,

6. den Erlass von Prüfungsleistungen,

7. die Wiederholung der Prüfung und die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten,

8. die Erhebung einer Gebühr.



(heute geltende Fassung)