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§ 3 - Zeitgesetz (ZeitG)

§ 3 Ermächtigung zur Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit



(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur besseren Ausnutzung der Tageshelligkeit und zur Angleichung der Zeitzählung an diejenige benachbarter Staaten durch Rechtsverordnung für einen Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober die mitteleuropäische Sommerzeit einzuführen.

(2) Die mitteleuropäische Sommerzeit soll jeweils an einem Sonntag beginnen und enden. Die Bundesregierung bestimmt in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 den Tag und die Uhrzeit, zu der die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt und endet, sowie die Bezeichnung der am Ende der mitteleuropäischen Sommerzeit doppelt erscheinenden Stunde.

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Zitierungen von § 3 ZeitG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZeitG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZeitG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Sommerzeitverordnung (SoZV)
V. v. 12.07.2001 BGBl. I S. 1591; zuletzt geändert durch Artikel 292 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit für die Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001
V. v. 07.10.1997 BGBl. I S. 2471; aufgehoben durch Artikel 98 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Eingangsformel SomZV
... Grund des § 3 des Zeitgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1110, 1262) der durch das Gesetz vom 13. September ...