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§ 5 - Zeitgesetz (ZeitG)

§ 5 Inkrafttreten; Außerkrafttreten anderer Vorschriften



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7141-1, veröffentlichten bereinigten Fassung außer Kraft.