(1)
1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, können für den Bereich ihrer Verwaltungen und die zuständigen obersten Landesbehörden für den Dienstbereich der Polizei bestimmen, welche Stellen die Ausbildung und Prüfung nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 und 7 durchführen und die Anerkennung nach
§ 1 erteilen.
2Die amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer der Deutschen Bundespost POSTDIENST können ihre Aufgaben für die drei Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost bis zu einem durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation bestimmten Termin, längstens bis zum 31. Dezember 1997, weiter wahrnehmen.
(2)
1Eine Anerkennung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber die Voraussetzungen des
§ 2 erfüllt oder eine Ausnahme genehmigt wurde.
2Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch.
3Sie kann jederzeit zurückgenommen oder widerrufen werden und erlischt, wenn der Inhaber aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet.
4Bei Angehörigen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes erlischt sie mit dem Ende der Wehrpflicht und der Grenzschutzdienstpflicht (
§ 3 Abs. 3 und 4 und
§ 42a des Wehrpflichtgesetzes) und ruht, solange ein Dienstverhältnis nicht besteht.
(3) Die Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer nach Absatz 1 berechtigt den Inhaber nur, im dienstlichen Auftrag innerhalb des Geschäftsbereichs der Behörde tätig zu werden, die sie erteilt hat.
(4) Im übrigen gelten die Vorschriften der
§§ 1 bis 9 dieses Gesetzes sinngemäß.
(5) Zur Sicherstellung der Forderungen nach den
§§ 6 und
11 können die Sachverständigen und Prüfer einer zentralen Stelle unterstellt werden, deren Leiter Sachverständiger nach diesem Gesetz sein muß.
(6)
1Beantragt ein Sachverständiger oder Prüfer nach seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst eine Anerkennung nach
§ 1, so gelten die allgemeinen Vorschriften.
2Wird der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Rücknahme, dem Widerruf, dem Erlöschen oder dem Eintritt des Ruhens der erteilten Anerkennung gestellt, so entfällt die Prüfung, wenn nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen Eignung des Bewerbers rechtfertigen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
V. v. 28.02.1967 BGBl. I S. 263; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
V. v. 24.05.1972 BGBl. I S. 854; zuletzt geändert durch Artikel 477 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980