1Die nach den
§§ 22 und
23 gespeicherten Daten sind
- 1.
- zehn Jahre nach Erlöschen oder Wegfall der Anerkennung, Betrauung, Bestellung oder Bestätigung, nach deren unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Rücknahme, deren unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Widerruf, deren unanfechtbare Versagung oder deren Verzicht,
- 2.
- fünf Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen nach § 20,
- 3.
- fünf Jahre nach Eintragung der Tatsachen gemäß § 13 Abs. 3,
- 4.
- ein Jahr nach Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) des Inhabers der Anerkennung bei Daten im Zusammenhang mit Anerkennungen der Bundeswehr,
- 5.
- sonst nach der amtlichen Mitteilung über den Tod der betroffenen Person
zu löschen.
2Die Daten über die nicht bestandenen Prüfungen (
§ 22 Abs. 3 Nr. 5) werden nach Anerkennung oder Zustimmung zur Betrauung der betroffenen Person gelöscht.
3Für die Löschung der nach
§ 28 übermittelten Daten gilt
§ 29 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626