§ 3 - Gesetz zur Überleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den Bundesgerichtshof (ZustÜblGBGH k.a.Abk.)

Artikel 9 G. v. 17.12.1990 BGBl. I S. 2847, 2862; zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 23.12.1990; FNA: 310-21 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 3



(1) Die weitere Beschwerde und die Revision finden ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statt.

(2) Das Oberlandesgericht ist zu einer Änderung seiner der weiteren Beschwerde unterliegenden Entscheidung nicht befugt.



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