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§ 4 - Gesetz zur Überleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den Bundesgerichtshof (ZustÜblGBGH k.a.Abk.)

Artikel 9 G. v. 17.12.1990 BGBl. I S. 2847, 2862; zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 23.12.1990; FNA: 310-21 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 4



(1) Die weitere Beschwerde und die Revision sind binnen eines Monats durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Bundesgerichtshof einzulegen. Hat der Beschwerdeführer oder der Revisionskläger seinen Wohnsitz im Ausland, beträgt die Frist drei Monate. Die Fristen nach Satz 1 und 2 sind Notfristen.

(2) Die Entscheidung über die weitere Beschwerde und die Revision kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, sofern nicht eine der Parteien die mündliche Verhandlung beantragt.

(3) Ein Anwaltszwang besteht nicht.

(4) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Versäumnisverfahren und die Ablehnung der Annahme der Revision sind nicht anzuwenden.