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Änderung § 5 AltZertG vom 01.08.2008

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§ 5 AltZertG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2008 geltenden Fassung
§ 5 AltZertG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1667
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Zertifizierung


(Text neue Fassung)

§ 5 Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen


vorherige Änderung

Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung mit Wirkung zum ersten Werktag des übernächsten Kalendermonats, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 2 erfüllt sind, frühestens jedoch zum 1. Januar 2002.



Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 1 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrags dem § 1 Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 1 Absatz 2 entspricht.