§ 5 AltZertG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.12.2008 geltenden Fassung | § 5 AltZertG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1667 |
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(Text alte Fassung) § 5 Zertifizierung | (Text neue Fassung)§ 5 Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen |
Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt sind. | Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 1 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrags dem § 1 Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 1 Absatz 2 entspricht. |