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Änderung § 10 AltZertG vom 01.07.2010

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§ 10 AltZertG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
§ 10 AltZertG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Veröffentlichung


(Text alte Fassung)

Die Zertifizierungsstelle macht die Zertifizierung sowie den Widerruf, die Rücknahme oder den Verzicht durch eine Veröffentlichung des Namens und der Anschrift des Anbieters und dessen Zertifizierungsnummer im Bundesanzeiger bekannt. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Zertifizierung von Verträgen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1.

(Text neue Fassung)

Die Zertifizierungsstelle macht die Zertifizierung sowie den Widerruf, die Rücknahme oder den Verzicht durch eine Veröffentlichung des Namens und der Anschrift des Anbieters und dessen Zertifizierungsnummer im Bundessteuerblatt bekannt. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Zertifizierung von Verträgen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1.

(heute geltende Fassung)