Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 AltZertG vom 01.07.2010

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 12 JStG 2010 am 1. Juli 2010 und Änderungshistorie des AltZertG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 AltZertG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
§ 9 AltZertG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Sofortige Vollziehung


(Text neue Fassung)

§ 9 Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung


vorherige Änderung

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf oder die Rücknahme einer Zertifizierung haben keine aufschiebende Wirkung.



Einspruch und Klage richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.


Anzeige