Änderung § 2 AltZertG vom 01.07.2010

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§ 2 AltZertG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
§ 2 AltZertG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen zum Basisrentenvertrag


(1) Ein Basisrentenvertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes erfüllt. Dies gilt entsprechend, wenn zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung eine Vereinbarung, die die Anforderungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes erfüllt, zwischen dem Anbieter und dem Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers geschlossen wird.

(2) Anbieter eines Basisrentenvertrages im Sinne dieses Gesetzes sind die Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2, einschließlich der Pensionskassen im Sinne des § 118a des Versicherungsaufsichtsgesetzes, sowie der Pensionsfonds im Sinne des § 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(3) Die Zertifizierung eines Basisrentenvertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrages die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes erfüllen und der Anbieter den Anforderungen des § 2 Abs. 2 entspricht. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes fest.

(Text alte Fassung)

(4) § 1 Abs. 4 gilt auch für die Zertifizierung von Basisrentenverträgen.

(Text neue Fassung)

 



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