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§ 2 - Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)

Artikel 7 G. v. 26.06.2001 BGBl. I S. 1310, 1322; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 860-6-20 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Begriffsbestimmungen zum Basisrentenvertrag



(1) 1Ein Basisrentenvertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Einkommensteuergesetzes erfüllt. 2Dies gilt entsprechend, wenn zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung eine Vereinbarung, die die Anforderungen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Einkommensteuergesetzes erfüllt, zwischen dem Anbieter und dem Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers geschlossen wird.

(1a) Ein Basisrentenvertrag im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn zwischen dem Anbieter und einer natürlichen Person (Vertragspartner) eine Vereinbarung in deutscher Sprache geschlossen wird, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes erfüllt und bei der vorgesehen ist, dass der Anbieter

1.
eine teilweise Erwerbsminderung anerkennt, wenn ärztlich prognostiziert wird, dass der Vertragspartner wegen Krankheit, Körperverletzung oder Behinderung voraussichtlich für mindestens zwölf Monate außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein oder eine volle Erwerbsminderung anerkennt, wenn ärztlich prognostiziert wird, dass der Vertragspartner wegen Krankheit, Körperverletzung oder Behinderung voraussichtlich für mindestens zwölf Monate außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein; die versicherte Leistung ist bei einer teilweisen Erwerbsminderung mindestens zur Hälfte und bei voller Erwerbsminderung in voller Höhe zu erbringen;

2.
von dem Kalendermonat an leistet, zu dessen Beginn die teilweise oder volle Erwerbsminderung eingetreten ist, wenn die Leistung bis zum Ende des 36. Kalendermonats nach Ablauf des Monats des Eintritts der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung beantragt wird; wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, ist die Leistung ab dem Kalendermonat zu gewähren, der 36 Monate vor dem Monat der Beantragung liegt;

3.
auf Antrag des Vertragspartners die Beiträge für die Absicherung der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche auf eine teilweise oder volle Erwerbsminderung bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht zinslos und ohne andere Auflagen stundet;

4.
für die Absicherung der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung auf das Kündigungsrecht nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und das Abänderungsrecht nach § 19 Absatz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes verzichtet, wenn der Vertragspartner seine Anzeigepflicht schuldlos verletzt hat; und

5.
die medizinische Mitwirkungspflicht des Vertragspartners zur Feststellung und nach der Feststellung der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung auf zumutbare und medizinisch indizierte ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsleistungen beschränkt.

(2) Anbieter eines Basisrentenvertrags im Sinne dieses Gesetzes sind die Anbieter im Sinne des § 1 Abs. 2, einschließlich der Pensionskassen im Sinne des § 232 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, sowie der Pensionsfonds im Sinne des § 236 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(3) 1Die Zertifizierung eines Basisrentenvertrages nach diesem Gesetz ist die Feststellung, dass die Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrages dem Absatz 1 oder dem Absatz 1a sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 2 Abs. 2 entspricht. 2Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ausschließlich die Übereinstimmung des Vertrages mit den Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 1a sowie dem § 2a fest.





 

Frühere Fassungen von § 2 AltZertG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
vom 01.04.2015 BGBl. I S. 434
aktuell vorher 01.07.2013Artikel 2 Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltvVerbG)
vom 24.06.2013 BGBl. I S. 1667
aktuell vorher 01.07.2010 (13.12.2010)Artikel 12 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
aktuell vorher 25.12.2008Artikel 23 Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
aktuellvor 25.12.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 AltZertG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AltZertG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltZertG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AltZertG Begriffsbestimmungen zum Basisrentenvertrag (vom 01.01.2016)
... 1 oder dem Absatz 1a sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 2 Abs. 2 entspricht. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ...
§ 4 AltZertG Antrag, Ergänzungsanforderungen, Ergänzungsanzeigen, Ausschlussfristen (vom 01.01.2018)
...  1. Unterlagen, die belegen, dass die Vertragsbedingungen nach § 1 Abs. 3 oder § 2 Abs. 3 zertifizierbar sind; 2. eine Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde ... vorzulegen, die belegen, dass die Vertragsbedingungen des Mustervertrags nach § 1 Abs. 3 oder § 2 Abs. 3 zertifizierbar sind. (3) Ein Spitzenverband der in § 1 Abs. 2 genannten ...
§ 5a AltZertG Zertifizierung von Basisrentenverträgen (vom 01.07.2013)
... Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 2 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die ... Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrags dem § 2 Absatz 1 oder Absatz 1a sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des ... 1 oder Absatz 1a sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 2 Absatz 2 ...
§ 7 AltZertG Informationspflichten im Produktinformationsblatt (vom 07.11.2023)
... prüfen; 5. den vollständigen Namen des Anbieters nach § 1 Absatz 2 oder § 2 Absatz 2 ; 6. die wesentlichen Bestandteile des Vertrags; 7. die auf ...
§ 12 AltZertG Gebühren (vom 01.07.2013)
... des Anbieters hinsichtlich der Anforderungen des § 1 Absatz 1 oder Absatz 1a oder des § 2 Absatz 1 oder Absatz 1a sowie des § 2a von dem zertifizierten Muster in Reihenfolge und ...
 
Zitat in folgenden Normen

VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV)
V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3004; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1666
§ 2 VVG-InfoV Informationspflichten bei der Lebensversicherung, der Berufsunfähigkeitsversicherung und der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr (vom 01.01.2021)
... auf Altersvorsorgeverträge und Basisrentenverträge im Sinne der §§ 1 und 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltvVerbG)
G. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1667
Artikel 2 AltvVerbG Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
... die Wörter „sowie dem § 2a" eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter ... des Absatzes 1 oder des Absatzes 1a sowie dem § 2a" ersetzt. 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Kostenstruktur  ... b des Einkommensteuergesetzes erfüllen" durch die Wörter „dem § 2 Absatz 1 oder Absatz 1a sowie dem § 2a entsprechen" ersetzt. 8. § 6 Satz ... 5. den vollständigen Namen des Anbieters nach § 1 Absatz 2 oder § 2 Absatz 2; 6. die wesentlichen Bestandteile des Vertrags; 7. die auf ... des Anbieters hinsichtlich der Anforderungen des § 1 Absatz 1 oder Absatz 1a oder des § 2 Absatz 1 oder Absatz 1a sowie des § 2a von dem zertifizierten Muster in Reihenfolge und ...

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 23 JStG 2009 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
... zum Altersvorsorgevertrag". b) Absatz 4 wird aufgehoben. 3. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Begriffsbestimmungen zum Basisrentenvertrag ... Absatz 4 wird aufgehoben. 3. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Begriffsbestimmungen zum Basisrentenvertrag (1) Ein Basisrentenvertrag im Sinne dieses ... b des Einkommensteuergesetzes erfüllen und der Anbieter den Anforderungen des § 2 Abs. 2 entspricht. Eine Zertifizierung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 stellt ... 1 Satz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 1 Abs. 3" die Angabe „oder § 2 Abs. 3" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 1 ... In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 1 Abs. 3" die Angabe „oder § 2 Abs. 3" eingefügt. c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort ... Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 2 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen und die ... diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 erfüllt sind." 8. In § 6 Satz 2 werden die Wörter „die ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 12 JStG 2010 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
... 4" durch die Wörter „Absatz 1a Satz 1 Nummer 3" ersetzt. 2. § 2 Absatz 4 wird aufgehoben. 3. In § 5 werden die Wörter „und die ... 4. In § 5a werden die Wörter „und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 erfüllt sind" durch die Wörter „sowie die Vertragsbedingungen des ... b des Einkommensteuergesetzes erfüllen und der Anbieter den Anforderungen des § 2 Absatz 2 entspricht" ersetzt. 5. In § 7 Absatz 7 werden in Satz 2 des ...

Zweite Verordnung zur Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung
V. v. 05.03.2020 BGBl. I S. 484
Artikel 1 2. VVG-InfoVÄndV Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung
... auf Altersvorsorgeverträge und Basisrentenverträge im Sinne der §§ 1 und 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ...