Änderung § 5 AltZertG vom 01.07.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 AltZertG, alle Änderungen durch Artikel 12 JStG 2010 am 1. Juli 2010 und Änderungshistorie des AltZertG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 AltZertG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
§ 5 AltZertG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen


(Text alte Fassung)

Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 1 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt sind.

(Text neue Fassung)

Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 1 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrags dem § 1 Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 1 Absatz 2 entspricht.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed