§ 5 AltZertG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung | § 5 AltZertG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen | |
(Text alte Fassung) Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 1 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt sind. | (Text neue Fassung) Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 1 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrags dem § 1 Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 1 Absatz 2 entspricht. |