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Änderung § 7f AltZertG vom 01.01.2018

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§ 7f AltZertG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 7f AltZertG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7f Prüfkompetenz


vorherige Änderung

 


Die Zertifizierungsstelle kann anlassunabhängig die richtige, vollständige und rechtzeitige Erstellung von Produktinformationsblättern nach § 7 prüfen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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