Änderung § 7f AltZertG vom 01.01.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7f AltZertG, alle Änderungen durch Artikel 14 BetrRSG am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie des AltZertG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7f AltZertG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 7f AltZertG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7f Prüfkompetenz


vorherige Änderung

 


Die Zertifizierungsstelle kann anlassunabhängig die richtige, vollständige und rechtzeitige Erstellung von Produktinformationsblättern nach § 7 prüfen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed